2.3. Der Beschuldigten werden bei Antritt der Freiheitsstrafe die folgenden Ausweisschriften herausgegeben: Aufenthaltstitel C, Deutscher Reisepass, Deutscher Personalausweis und Versicherungsausweis. 3. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon «Apple iPhone XR» wird der Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben. Wird das Mobiltelefon nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.