Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB; - der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Die Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 263 Tagen wird der Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet.