5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, unter Berücksichtigung dessen, dass die Mittagspause sowie die Beratungszeit, die anderweitig genutzt werden können, nicht zu entschädigen sind, mit gerundet Fr. 11'200.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten ausgangsgemäss zu 2/3 mit gerundet Fr. 7'500.00 zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).