Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen die Beschuldigte, B._____ und C._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 12'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD), der auf das Berufungsverfahren der Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'800.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO).