4.6. Zusammenfassend ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren anzuordnen. Damit erweist sich sowohl die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft als auch diejenige der Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. - 30 -