4.4.5. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) steht der Landesverweisung vorliegend nicht entgegen. Die Beschuldigte hat sich der versuchten und der vollendeten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB schuldig gemacht. Es handelt sich dabei um sehr schwere Straftaten, die das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, betroffen haben, und es bestehen erhebliche Zweifel an der künftigen Legalbewährung der Beschuldigten (vgl. hierzu oben). Dies genügt für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2).