4.4.4. Die Beschuldigte hat sich der versuchten und der vollendeten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB schuldig gemacht. Es handelt sich dabei um sehr schwere Straftaten, die das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, betroffen haben. Entsprechend wird die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Auch wenn sie die Tatbegehungen eingestanden hat, ist ihr – nachdem sie angegeben hat, dass die Tat für sie immer noch das Richtige sei und sie es erneut machen würde (GA act. 4570; Protokoll Berufungsverhandlung S. 18) – keine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue zu attestieren, weshalb erhebliche Zweifel an ihrer künftigen Legalbewährung bestehen.