Unter Würdigung der gesamten Umstände ist der Beschuldigten kein hohes persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzusprechen. Eine berufliche, soziale und kulturelle Wiedereingliederung in der Heimat ist für sie mit zumutbaren Anstrengungen ohne weiteres möglich. Ihre Reintegrationschancen im Nachbarsland Deutschland sind als intakt zu qualifizieren. Es liegt somit kein schwerer persönlicher Härtefall vor, was von der Beschuldigten denn auch explizit nicht geltend gemacht wird (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 14).