Urteil des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.2). Es muss sodann weiter berücksichtigt werden, dass die Beschuldigte – nachdem sie ihre Tochter D._____ getötet hat – hier über keine Kernfamilie mehr verfügt. So gehört zum von Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 1 E. 6.1; BGE 137 I 113 E. 6.1; BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Unter Würdigung der gesamten Umstände ist der Beschuldigten kein hohes persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzusprechen.