4.4.3. Zusammengefasst erscheint die Integration der Beschuldigten als unterdurchschnittlich bis maximal durchschnittlich. Ihr Lebensmittelpunkt liegt hier und sie gilt gemäss der EGMR-Rechtsprechung als «long-term immigrant». Indessen ist festzuhalten, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge eine lange Aufenthaltsdauer allein nicht automatisch zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB führt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.2).