Eine Reintegration im Nachbarsland Deutschland erscheint unter den vorliegenden Umständen, die einen engen Bezug zum Heimatland aufzeigen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die junge und gesunde Beschuldigte (UA act. 113 f.; GA act. 4577; Protokoll Berufungsverhandlung S. 18), die fliessend Hochdeutsch spricht und ihre gesamte Kindheit und Jugend dort verbracht hat und somit bestens mit der dortigen Kultur vertraut ist, bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich, weshalb die Reintegrationschancen als intakt zu qualifizieren sind. - 28 -