ihren früher getätigten Aussagen widersprechen, sehr wohl über Freunde und Familienangehörige in Deutschland verfügt, zu welchen offensichtlich auch ein Kontakt besteht. Zusammenfassend hat die Beschuldigte ihre gesamte Kindheit und Jugend in ihrer Heimat verbracht, verfügt dort über Freunde und Familie und war eigenen Angaben zufolge erst letztes Jahr noch dort (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18), was aufzeigt, dass sie mit der dortigen Kultur bestens vertraut ist. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei