4578), führte die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, nur einen sehr geringen Kontakt zu in Deutschland wohnhaften Bekannten zu unterhalten und dort keine Familienangehörigen zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18). Diesen an der Berufungsverhandlung gemachten Angaben kann nicht gefolgt werden, hat die Beschuldigte doch im Rahmen des Berufungsverfahrens den Antrag gestellt, ihr seien ihr Reisepass sowie ihr Ausländerausweis für den Besuch ihrer Familie sowie ihrer Freunde in Deutschland auszuhändigen (Eingabe der Beschuldigten vom 14. Juli 2025). Dies führt vor Augen, dass die Beschuldigte, entgegen ihren an der Berufungsverhandlung getätigten Angaben, welche denn auch