und sodann an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch angegeben hatte, in Deutschland Freunde zu haben, zu welchen sie regelmässig Kontakt habe (GA act. 4578), führte die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, nur einen sehr geringen Kontakt zu in Deutschland wohnhaften Bekannten zu unterhalten und dort keine Familienangehörigen zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18).