4.4.2. Die Beschuldigte spricht fliessend Hochdeutsch und ist in Deutschland geboren sowie aufgewachsen und hat dort die obligatorische Schulzeit absolviert. Nachdem sie im Untersuchungsverfahren ausgeführt hatte, in Deutschland würden ihre Tante sowie ihre Grosstante leben, zu welchen jedoch kein Kontakt bestehe (UA act. 114) und sodann an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch angegeben hatte, in Deutschland Freunde zu haben, zu welchen sie regelmässig Kontakt habe (GA act.