Zwar sind weder im hiesigen noch im Deutschen Strafregisterauszug der Beschuldigten Vorstrafen eingetragen (vgl. aktueller Strafregisterauszug; UA act. 101). Aus ihren MIKA-Akten geht jedoch eine Vorstrafe hervor, welche es im Rahmen der Beurteilung der Landesverweisung zu berücksichtigen gilt, auch wenn es sich hierbei lediglich um eine Übertretung handelt. So wurde die Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Dezember 2017 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten der Signale gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 40.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 22).