Ihre wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als maximal durchschnittlich: Die Beschuldigte war von Mai 2014 bis Dezember 2017 bei der K._____ AG angestellt. Danach habe sie eigenen Angaben zufolge nicht mehr gearbeitet und bis im August 2019 Arbeitslosengelder bezogen. Später sei sie von Juli 2020 bis August 2020 in einem Vollzeitpensum bei der L._____ AG in U._____ in der Versandvorbereitung angestellt gewesen (UA act. 115; MIKA-Akten S. 7). Sodann arbeitete sie zwischen August 2021 und August 2023 als Verkäuferin bei der M.__