In ihrer Freizeit gehe die Beschuldigte eigenen Angaben zufolge spazieren und halte sich in der Natur auf (UA act. 119). Sie gibt an, in keinem Verein Mitglied zu sein (UA act. 2500). Ein Engagement in einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz ist nicht ersichtlich (UA act. 119; GA act. 4578).