Die persönliche und gesellschaftliche Integration der Beschuldigten erweist sich als unterdurchschnittlich: Sie gibt an, in der Schweiz habe sie keine Freunde (GA act. 4578). Folglich beschränken sich ihre sozialen Kontakte in der Schweiz auf ihren Partner, den Mittäter B._____, ihre Eltern und ihren Bruder, welche in der Schweiz wohnen (UA act. 112 f.; GA act. 4577; UA act. 2500). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Mittäter der Beschuldigten, B._____ mit Urteil des Obergerichts SST.2025.7 vom 1. Juli 2025 des Landes verwiesen wird. In ihrer Freizeit gehe die Beschuldigte eigenen Angaben zufolge spazieren und halte sich in der Natur auf (UA act. 119).