Sie hält sich demnach seit mehr als 11 Jahren legal in der Schweiz auf, wo sie mittlerweile auch arbeitstätig ist und ihren faktischen Lebensmittelpunkt hat. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass sie mehr als 8 Monate in Haft verbracht hat, die nicht als reguläre Aufenthaltsdauer anzurechnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3). Damit ist sie nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und - 26 -