4.3. Die Beschuldigte ist deutsche Staatsangehörige. Sie hat mit der versuchten und der vollendeten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB gleich zwei Mal eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Die Landesverweisung ist auch bei versuchter Tatbegehung anzuordnen (BGE 144 IV 168 Regeste). Sie ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen.