3.6. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Mai 2021 angeordnete und sodann mit Beschluss der Vorinstanz vom 13. September 2024 aufrechterhaltene Ersatzmassnahme, wonach die Ausweisschriften der Beschuldigten zu hinterlegen seien (UA act. 912; GA act. 4845 ff.), wird mit dem Strafantritt aufgehoben. Folglich sind der Beschuldigten bei Antritt der Freiheitsstrafe die folgenden Schriften herauszugeben: Aufenthaltstitel C, Deutscher Reisepass, Deutscher Personalausweis und Versicherungsausweis. 4. Landesverweisung 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.