Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 263 Tagen (10. August 2020 bis 29. April 2021; UA act. 491; 582; 615; 718; 815; 858; 885; 900) ist der Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 3.5. Zusammenfassend ist die Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu bestrafen. Ihre Berufung erweist sich damit im Strafpunkt als unbegründet, während sich die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft als teilweise begründet erweist.