Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Solche liegen hier nicht vor. Insgesamt überwiegen die positiven Faktoren, so dass es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von ½ Jahr strafmindernd zu berücksichtigen. 3.4.4. Nach dem Gesagten erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen. 3.4.5. Bei diesem Strafmass kommt nur der unbedingte Strafvollzug in Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB).