Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so ist die heute 33-jährige Beschuldigte ledig und infolge der Tötung von D._____ wieder kinderlos (GA act. 4577). Sie wohnt nach wie vor mit ihrem Partner, dem Mittäter B._____, zusammen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). Sie ist aktuell seit Juli 2024 als Verkäuferin in einem 50 %-Pensum bei der J._____ AG tätig (Beilagen zum Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige Person mit einer gewissen Härte verbunden. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass eine erhöhte - 24 -