Dasselbe gilt im Ergebnis auch betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von D._____. Diese hat die Beschuldigte an ihrer Einvernahme vom 4. September 2020 eingestanden (UA act. 2509). Indem die Beschuldigte ausführt, dass die Tat für sie immer noch das Richtige sei und sie es erneut machen würde, scheint sie ihre Tat zu relativieren (UA act. 2492; 2585; GA act. 4570; Protokoll Berufungsverhandlung S. 18). Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem bereits von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter zugutekommt, kommt deshalb nicht infrage.