Die Beschuldigte hat anlässlich der Eröffnung ihrer Festnahme am 11. August 2020 eingestanden, ihre Tochter D._____ getötet zu haben (UA act. 2492). Auch wenn sie damit in Bezug auf die vorsätzliche Tötung von D._____ nur zugegeben hat, was aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse (Obduktion von D._____, akustische Überwachung der Familienwohnung) ohnehin auf der Hand lag, so hat sie nichtsdestotrotz zur Vereinfachung und Verkürzung des Untersuchungsverfahrens beigetragen. Infolgedessen ist ihr Geständnis strafmindernd zu berücksichtigen. Dasselbe gilt im Ergebnis auch betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von D._____.