Was das Verschulden betrifft, verhält es sich im Wesentlichen gleich wie bei der vollendeten vorsätzlichen Tötung, für welche die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist, weshalb auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann. Somit wäre bei vollendeter Tat von einer angemessenen Einzelstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Da es bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung geblieben ist, ist die Strafe jedoch angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGE 121 IV 49 E. 1b;