Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldigte, welche trotz ihrer teilweisen Verblendung über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, die ihr angebotenen Hilfestellungen, namentlich den stationären Aufenthalt im Rehabilitationszentrum, das Einsetzen einer Magensonde oder die verstärkte Unterstützung durch C._____, nicht angenommen hat. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, die körperliche Integrität bzw. das Leben von D._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend ihr Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).