die Betreuungssituation und mögliche medizinische Behandlungen gegeben hätte, welche D._____ durch die Beschuldigte und B._____ verweigert worden sind, ist es nicht so, dass die Taten einer ethisch hochstehenden oder ethisch zu rechtfertigenden Gesinnung entsprungen sind und der Beweggrund achtenswert wäre (vgl. BGE 115 IV 65 E. 2; BGE 97 IV 77 E. 2a).