Dies ändert nichts daran, dass kein Strafmilderungsgrund wegen Handelns aus achtenswerten Beweggründen gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB vorliegt. Zwar hat die Beschuldigte die Tötung von D._____ als alleinigen Weg gesehen und war der festen Überzeugung, das vermeintlich Beste für sie zu machen und sie durch die Tötung von ihren Qualen zu erlösen. Nachdem es jedoch augenscheinlich entlastende Massnahmen betreffend - 21 -