_ ist noch vor Ort an einer tödlichen Vergiftung mit MDMA sowie an einem Ersticken durch Verschluss der Atemöffnungen verstorben (UA act. 1711). Nachdem die Beschuldigte in Mittäterschaft mit B._____ handelte, sind ihr die in Mittäterschaft begangenen Tatbeiträge zuzurechnen. Der Umstand, dass die Beschuldigte und B._____ bewusst ein Gemisch aus MDMA und einem Schlafmedikament verwendet haben, in der Hoffnung, dass D._____ wirkungsbedingt friedlich und ohne Schmerzen zu verspüren versterben werde, lässt das Verschulden insgesamt als weniger schwer erscheinen. Dies ändert nichts daran, dass kein Strafmilderungsgrund wegen Handelns aus achtenswerten Beweggründen gemäss Art.