3.4. 3.4.1. In einem ersten Schritt ist die Einsatzfreiheitsstrafe für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei um die vollendete vorsätzliche Tötung zum Nachteil von D._____. Dazu ergibt sich Folgendes: Die vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Die Vernichtung fremden Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Allein der Umstand, dass die Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, verletzt hat, rechtfertigt aber nicht per se die Ausfällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um eine Tötung geht, da die - 20 -