Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, sie sei infolge des von ihr beantragten Schuldspruchs wegen Totschlags und versuchten Totschlags mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, Probezeit 5 Jahre, zu bestrafen, wobei der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe nach Ermessen des Gerichts festzulegen sei (Berufungserklärung S. 2). Die Oberstaatsanwaltschaft dagegen beantragt mit Berufung, die Beschuldigte sei aufgrund des beantragten Schuldspruchs wegen Mordes und versuchten Mordes mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren zu bestrafen (Berufungserklärung S. 2).