2.4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Die Beschuldigte hat sich der (in Mittäterschaft mit B._____ begangenen) vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB und versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich sowohl die Berufung der Beschuldigten als auch diejenige der Oberstaatsanwaltschaft im Schuldpunkt als unbegründet. 3. Strafzumessung 3.1. Die Beschuldigte hat sich der vorsätzlichen Tötung und der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht. Dafür ist sie angemessen zu bestrafen.