2.3.3.4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass in Bezug auf die Tötung von D._____ zwar einzelne Elemente ansatzweise für eine Mordqualifikation sprechen. So lag, nebst einer gewissen Heimlichkeit und List bei der Verabreichung des MDMA und des Zolpidems, keine spontane, sondern eine durchaus geplante Handlungsweise vor, gefolgt vom Versuch, die Tat zu verheimlichen. Entscheidend ist jedoch, dass die Beschuldigte und B._____ anlässlich der versuchten Tötung von D._____ im Oktober 2019 sowie während ihrer Tötung am 6. Mai 2020 nicht besonders skrupellos gehandelt haben, waren doch weder deren Beweggrund noch die Art der jeweiligen Ausführung besonders verwerflich.