Die Beschuldigte bestätigte, darauf vertraut zu haben, dass D._____ während ihrer Tötung keine Schmerzen verspüren würde. D._____ habe währenddessen denn auch keine Krämpfe gehabt und der Beschuldigten zufolge auch nicht gelitten (GA act. 4563 ff.). In Bezug auf den Tötungsversuch vom Oktober 2019 führte B._____ aus, dass D._____ nach der Verabreichung des Schlafmittels müde und entspannt gewirkt habe. Sie habe weder Angst noch Schmerzen gehabt (GA act. 4587). Auch die Beschuldigte bestätigte, dass D._____ auf die verabreichten Schlaftropfen eigentlich nicht reagiert habe (GA act. 4563). - 18 -