2688; 2729). Er führte weiter aus, nicht gewollt zu haben, dass D._____ während ihres Versterbens leide, sondern aufgrund des Ecstasy schöne Momente im Kopf habe (UA act. 2689). Nach der Einnahme des Ecstasy habe D._____ immer wie schwerfälliger geatmet und nichts mehr um sich herum wahrgenommen. Sie sei nicht ansprechbar gewesen und habe auf keine Stimme reagiert. Sie sei zwar nicht richtig bewusstlos, aber auch «nicht richtig da» gewesen (UA act. 2703; 2717; 2719 ff.). Die Beschuldigte bestätigte, darauf vertraut zu haben, dass D._____ während ihrer Tötung keine Schmerzen verspüren würde.