Nach dem Tod von D._____ ist in der Familienwohnung eine Audioüberwachung erfolgt. Bei einer Gesamtwürdigung der dortigen Aussagen der Beschuldigten und von B._____ (UA act. 2460 ff.) zeigt sich, dass diese D._____ nicht kaltblütig und aus rein egoistischen Gründen getötet haben, um sie loszuwerden. Daran ändern auch die offensichtlich im Streit erfolgten Aussagen, in welchen sich die Beschuldigte und B._____ gegenseitig beleidigen («Arschloch», «Kindermörder») und Vorwürfe machen (vgl. UA act. 2447), nichts. Vielmehr scheint dies Ausdruck davon zu sein, dass die Beschuldigte und B._____ mit der Gesamtsituation überfordert waren.