diese zu töten, weil sie diese als lästig empfunden und sie deshalb aus egoistischen Gründen hätte loswerden wollen, kann gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen ausgeschlossen werden. Demnach liegt – entgegen der Oberstaatsanwaltschaft – gerade kein besonders verwerflicher Beweggrund vor. Der vorgehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge (vgl. hierzu oben) kann eine besondere Skrupellosigkeit entfallen, wenn das Tatmotiv – wie vorliegend – einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so namentlich, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Dies war gerade der Fall.