Bei der Beschuldigten handelt es sich jedoch gerade nicht – wie vom qualifizierten Tatbestand des Mordes vorausgesetzt – um eine skrupellose, gemütskalte, krass und primitiv egoistische Täterin ohne soziale Regungen, die sich zur Verfolgung ihrer Interessen rücksichtslos über das Leben ihrer Tochter D._____ hinweggesetzt hätte. Dies zeigt sich bereits daran, dass sie den gefassten Tatplan nicht einfach gefühlskalt umsetzte, sondern haderte, weshalb es zuerst auch bei einem Versuch geblieben ist. Dass die Beschuldigte D._____ getötet hat, resp. vorgängig versucht hat - 16 -