__ nicht verändert. Ihm sei es der Einschätzung der Beschuldigten zufolge unmittelbar vor der Tat ebenfalls gut gegangen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23; UA act. 2544). Schliesslich liegt – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 11) – auch keine Entschuldbarkeit einer grossen seelischen Belastung vor. Dies würde, wie bereits dargelegt, voraussetzen, dass die grosse seelische Belastung, welche in casu jedoch gerade nicht vorliegt, bei objektiver Betrachtung gerechtfertigt erscheinen würde und es müsste angenommen - 15 -