Folglich ist das Vorliegen einer völligen Verzweiflung bei der Beschuldigten, wie auch bei B._____, in welcher sie keinen anderen Ausweg als die Tötung hätten sehen können, zu verneinen. Damit in Übereinstimmung stehen denn auch die Aussagen der Beschuldigten, wonach sich der Gesundheitszustand von D._____ nicht auf ihre eigene Psyche ausgewirkt habe. Ihren eigenen psychischen Zustand unmittelbar vor der Tat beschrieb sie auf entsprechende Nachfrage hin als gesund. Sie sei nicht psychisch krank oder psychisch labil gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Auch der geistige Gesundheitszustand von B._____ habe sich seit der Geburt von D._____ nicht verändert.