Gemäss Bericht des Spitals G._____ vom 16. März 2020 habe die Beschuldigte den auf 10. März 2020 geplanten Kombinationseingriff zur Einlage einer Magensonde und zur Durchführung einer zerebralen Bildgebung jedoch mit der Begründung abgesagt, dass D._____ nun besser esse und sie, die Beschuldigte, den Eingriff nicht wünsche (UA act. 1869). Letztgenannte gab an, sie sei der Ansicht, dass keine Verbesserungen des Gesundheitszustands von D._____ hätten erreicht werden können (GA act. 4560). Folglich ist das Vorliegen einer völligen Verzweiflung bei der Beschuldigten, wie auch bei B._____, in welcher sie keinen anderen Ausweg als die Tötung hätten sehen können, zu verneinen.