In Bezug auf die möglichen medizinischen Massnahmen kann festgehalten werden, dass dem Bericht der Gastroenterologie vom Spital G._____ vom 16. Januar 2020 entnommen werden kann, dass der Beschuldigten erklärt worden sei, die Einlage einer Magensode sei aufgrund der Gewichtsstagnation unumgänglich und danach sei ein stationärer Aufenthalt zum Nahrungsaufbau und zur Überwachung der Elektrolyte notwendig, weil D._____ deutlich mangelernährt gewesen sei (UA act. 1862). Es muss diesbezüglich erwähnt werden, dass die Einlage der Magensonde gleichzeitig zu einer längeren möglichen Betreuungsdauer durch C._____ hätte führen können, da D.___