in einer Institution platzieren können, weil sie zu sehr auf die Beschuldigte fixiert gewesen sei (UA act. 2819.6). Die Beschuldigte bestätigte, dass ihr von den Ärzten mitgeteilt worden sei, dass es geeignete Betreuungsplätze gäbe, wobei es für sie nie infrage gekommen sei, D._____ irgendwo abzugeben. Sie habe ihre Tochter nicht in fremde Hände geben wollen (UA act. 2546; 2550). In Bezug auf die möglichen medizinischen Massnahmen kann festgehalten werden, dass dem Bericht der Gastroenterologie vom Spital G.___