Schliesslich muss berücksichtigt werden, dass es diverse Entlastungsmassnahmen in Bezug auf die Betreuungssituation sowie mögliche medizinische Massnahmen gegeben hätte, welche zusätzlich hätten in Anspruch genommen werden können, sodass nicht von einer ausweglosen Situation ausgegangen werden konnte, in welcher nur noch die Tötung als Lösung hätte gesehen werden können. Zwar führte die Beschuldigte aus, wohl mit der ganzen Situation überfordert gewesen zu sein und keinen anderen Ausweg mehr gesehen zu haben. B._____ sei verzweifelt und hilflos gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20; S. 22 f.).