Dies erschliesst sich bereits aus der Tatsache, dass D._____ bis zuletzt zuhause war, nicht jedoch in einer spezialisierten Einrichtung oder im Krankenhaus und sodann unmittelbar vor ihrer Tötung auch nicht ein einschneidendes, gesundheitsverschlechterndes Ereignis eingetreten ist. Nichts anderes ergibt sich aus den Aussagen der Beschuldigten, wonach es keinen Grund resp. keinen besonderen Anlass gegeben habe, weshalb die Tötung genau in diesem Zeitpunkt erfolgt sei und dass der gesundheitliche Zustand von D._____ am Tag ihrer Tötung wie an jedem anderen Tag gewesen sei (UA act. 2496; 2507; GA act. 4563; Protokoll Berufungsverhandlung S. 18).