Es habe auch andere Tage gegeben, an denen sie nicht habe spielen wollen (UA act. 2670.4). Dies führt vor Augen, dass es D._____ am Vortag ihrer Tötung, wie auch am Tag ihrer Tötung, nicht dermassen schlecht gegangen sein kann, sodass dies bei der Beschuldigten wie auch bei B._____ eine völlige Verzweiflung ausgelöst haben könnte. Dies erschliesst sich bereits aus der Tatsache, dass D._____ bis zuletzt zuhause war, nicht jedoch in einer spezialisierten Einrichtung oder im Krankenhaus und sodann unmittelbar vor ihrer Tötung auch nicht ein einschneidendes, gesundheitsverschlechterndes Ereignis eingetreten ist.