_ führte zu dieser Nachricht aus, damit gemeint zu haben, dass es D._____ gut gegangen sei, diese gespielt und sich auf das Spielen habe konzentrieren können (UA act. 2930.6). D._____ habe beim Spielen schön mitgemacht und sei in diesem Moment gut dabei gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 31). Auch die Beschuldigte gab an ihrer Schlusseinvernahme vom 20. Dezember 2022 zu dieser Textnachricht befragt an, dass damit gemeint gewesen sei, dass D._____ Freude gehabt und gespielt habe. Es habe auch andere Tage gegeben, an denen sie nicht habe spielen wollen (UA act.